Die Landesdirektion Sachsen hat auf ihrer Internetseite die Anforderungen für Schulungsmaßnahmen i. S. d. Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) für das Personal in Spielhallen geändert. Neu ist, dass die Präventionsschulungen bereits drei Monate und nicht erst sechs Monate nach Arbeitsbeginn erfolgen müssen.
Hier heißt es u.a.
WER muss geschult werden?
Alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung müssen geschult werden. Nicht geschultes Personal darf nicht eingesetzt werden.
WANN muss geschult werden?
Die Schulung erfolgt auf eigene Kosten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn.
Sie finden den gesamten Text der Anforderungen unter https://www.lds.sachsen.de/gluecksspiel
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