Sachkundenachweis gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV

Der Sachkundenachweis gehört zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Verbundspielhallen und bei Abstandskonflikten. Die Situation ist komplex und bundesländerspezifisch. Aber eines ist laut Origo immer gleich: Eine gute Vorbereitung hilft enorm.

Die Erlangung des Sachkundenachweises für Betreiber/Geschäftsführer von Verbundspielhallen und/oder Spielhallen mit Mindestabstandskonflikt ist nur eins der zu erfüllenden qualitativen Kriterien, wenn die Öffnungsklausel nach § 29 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag greift. Wer den Sachkundenachweis anbieten und durchführen darf, wie oft er wiederholt werden muss und an wen er sich genau richtet, unterscheidet sich erheblich von Bundesland zu Bundesland.

Die ganze Pressemitteilung können Sie hier lesen:

Pressemitteilung_GB_012023