Origo und luqedo vertreten beim Deutscher Automaten-Verband e.V.

Am 19.10.2022 fand die diesjährige Mitgliederversammlung des Deutscher Automaten-Verband e.V. (DAV) in Essen statt. Neben der Präsentation der origo Gruppe, wurde erstmalig das Bildungsforum luqedo, vertreten durch Stefan Knüpling, vorgestellt.

Das Programm führte die Mitglieder über Neuwahlen, Satzungs- und Beitrittsänderungen zu Ehrungen von langjährigen Mitgliederung sowie dem Ausscheiden von Horst Hartmann als Vorstandsmitglied. Weitere Themen der Agenda waren Zertifizierung, juristische Entwicklungen sowie Cyberkriminalität und -sicherheit.

Matthias Sluytermann v.L., geschäftsführender Gesellschafter der origo GmbH, referierte in seinem Vortrag über die unterschiedlichen Schulungsmodule in Nordrhein-Westfalen. Während sich für Einfachkonzessionen ohne Abstandskonflikt keine Änderungen in Bezug auf die Modul-A und Modul-B Schulungen ergeben, sind von den neuen Regelungen Spielhallen betroffen, die ein Abstandskonflikt und/oder sich zu einer Verbundspielhalle zählen.

In seinem Vortrag ging er insbesondere auf die Schulungen „Besonders geschultes Personal“ (BGP) und den Sachkundenachweis gemäß § 29. Abs. 4 GlüStV bzw. der SuSchVO NRW ein. An dieser Stelle stellen wir die wichtigsten Merkmale nochmals vor:

Besonders geschultes Personal gemäß § 29. Abs. 4 GlüStV bzw. der SuSchVO NRW

  • Alle Spielhallen mit Abstandskonflikt und/oder Verbundspielhallen
  • Erstschulungen für Neueinstellungen (neues Personal): Die erfolgreiche Teilnahme muss bis zum dritten Monat nach Dienstantritt nachweisbar sein, sofern die Buchungsbestätigung vom Schulungsanbieter unmittelbar zur Arbeitsaufnahme im Standort nachgewiesen werden kann. Das neue Personal muss grundsätzlich im vorgeschriebenen Teilnahmesystem angemeldet sein, d.h. erst Modul-A und anschließend erfolgt die BGP-Teilnahme.
  • Wichtig: Bis zum 31.12.2022 muss erstmalig der komplette Servicepersonalbestand (Mitarbeitende ist bereits im Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2021) durchgeschult sein.
  • Erste Wiederholungsteilnahme und weitere Auffrischungsschulungen: nach 2 Jahren

Sachkundenachweis gemäß § 29. Abs. 4 GlüStV bzw. der SuSchVO NRW

Bisher hat die Rechtsverordnung nur den Spielhallenbetreiber und Personen, welche vertraglich zur Leitung der Spielhalle bestimmt wurden, zur Absolvierung des Sachkundenachweises verpflichtet. Durch in Krafttretung des Gesetzesblatts vom 31.08.2022 (Veröffentlichung v. 23.09.2022) wurde in der Rechtsverordnung allerdings ausdrücklich bestimmt, dass in Fällen, in denen von dem Spielhallenbetreiber keine Person vertraglich zur Leitung der Spielhalle bestimmt wurde, nun die sozialkonzeptverantwortliche Person vor Ort (auch SKB genannt) den Sachkundenachweis machen muss.

Nach einem erfolgreichen Tag mit viel Input, klang der Abend mit einem Come Together aus.