Besonders geschultes Personal §29.4
20.01.2025 17:00 - 19:30 Uhr Oberhausen 17:00 Uhr * 111,00€ (zzgl. 55,90€ Nebenkostenpauschale) **
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** Für Vertragspartner gelten andere Preise. Die Verpflegungspauschale fällt nicht bei Online-Seminaren an
Gemäß § 29 Abs. 4 des GlüStV 2021 und Landesgesetzes NRW muss das Personal von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 sowie das Personal von Spielhallen mit einem Abstandskonflikt besonders geschult sein (BGP). Spielhallen mit einer Abstandsproblematik
Vorgaben:- vor Arbeitsaufnahme in einer zertifizierungsrelevanten Spielhalle
- Personalschulung (Prävention Modul-A) muss vorher erfolgen
- Wiederholung nach 2 Jahren
- Verpflichtend für das gesamte Personal
- 3 U-Stunden in Präsenz
- Abschluss mit schriftlicher Erfolgskontrolle
- Gruppengröße: max. 20 Teilnehmende
In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, insbesondere im Bereich Spieler- und Jugendschutz erfolgen.